Photovoltaikanlagen - Einspeisevergütung und Steuern
Photovoltaikanlagen dienen nicht nur dazu da, um die Umwelt zu entlasten und grünen Strom zu produzieren. Stattdessen werden sie von vielen Betreibern auch als Geldanlage genutzt - dank der Sicherheit von staatlich garantierten Einspeisevergütungen.
Laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssen die Netzbetreiber an die Betreiber von Photovoltaikanlagen eine Vergütung entrichten, sofern aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom entweder in das öffentliche Netz eingespeist oder nachweislich selbst verbraucht wird. Der Eigenverbrauch bzw. Selbstverbrauch gilt dabei als die günstigste (im Sinne von Gewinn bringende) Form der Förderung.
Für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz muss eine Zähleranlage vom Netzbetreiber gemietet werden.
Von Privatpersonen betriebene Photovoltaikanlagen gelten als steuerrechtlicher Sonderfall. Obwohl der Betreiber kein Gewerbe anmelden muss, kann er von unternehmerischen Steuervorteilen profitieren. Für das Bundesfinanzministerium sind in Deutschland alle Betreiber netzgekoppelter Solarstromanlagen Unternehmer. Jedenfalls gilt das für die Umsatzsteuer, wenn sie, wie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen, den gesamten Solarstrom einspeisen und an ihren Netzbetreiber verkaufen.
Doch diese Umsatzsteuerpflicht hat in der Praxis für den Betreiber wirtschaftliche Vorteile. Zwar muss er für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Diese bezahlt ihm aber zuvor der Stromnetzbetreiber zusätzlich zur gesetzlichen EEG-Vergütung - für den Betreiber also ein reiner Durchlaufposten.